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Bedingungen für die Nutzung

01.Begriffsbestimmungen

1.1 „Vertrag" bezeichnet diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Bestimmungen jedes anwendbaren Spezifikationsdokuments.

1.2 “Kunde” bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die Waren und/oder Dienstleistungen vom Lieferanten erwirbt.

1.3 “Rechte des geistigen Eigentums“ bezeichnet alle Patente, Geschmacksmuster, eingetragenen und nicht eingetragenen Designs, Urheberrechte, Marken, Know-how sowie sonstige geistige Eigentumsrechte, unabhängig davon, ob sie eingetragen sind oder nicht.

1.4 “Spezifikationsdokument“ bezeichnet ein Leistungsbeschreibungsdokument, Angebot oder ein sonstiges Dokument, in dem die vom Lieferanten zu erbringenden Waren und Dienstleistungen beschrieben sind.

1.5 “Lieferant“ bezeichnet TRISON EUROPE, S.L.U. oder ein verbundenes Unternehmen der TRISON-Gruppe.

02.Allgemeines

2.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die Lieferung von Waren und die Erbringung von Dienstleistungen zwischen dem Lieferanten und dem Kunden.

2.2 Vor Beginn der Dienstleistungen stellt der Lieferant dem Kunden ein Spezifikationsdokument zur Verfügung, das die zu liefernden Waren, die zu erbringenden Dienstleistungen sowie den Preis enthält. Der Kunde hat den Lieferanten unverzüglich über etwaige Einwände zu informieren. Alle Spezifikationsdokumente unterliegen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2.3 Der Lieferant wird alle angemessenen Anstrengungen unternehmen, um die Dienstleistungen innerhalb der geschätzten Zeitrahmen zu erbringen, haftet jedoch nicht für Verzögerungen, die durch den Kunden oder durch Dritte verursacht werden und die Erbringung der Dienstleistungen verzögern.

2.4 Der Lieferant wird vor jeder aktiven Bewerbung oder Vermarktung eines Projekts zu Marketing- oder Vertriebszwecken die vorherige Zustimmung des Kunden einholen.

03. preis & zahlung

3.1 Der Preis für die Lieferung der Waren und die Erbringung der Dienstleistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Spezifikationsdokument. Der Lieferant stellt dem Kunden die vereinbarten Beträge entsprechend in Rechnung.

3.2 Die Schlusszahlung ist spätestens dreißig (30) Tage nach Beginn des Projekts fällig, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Der Lieferant ist berechtigt, auf überfällige Rechnungen Verzugszinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Zinssatz der letzten Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank zu berechnen, gemäß dem Gesetz 3/2004 zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr.

3.3 Sofern die internen Verfahren des Kunden die Ausstellung einer Bestellung (Purchase Order) als Voraussetzung für die Zahlung verlangen, ist der Kunde verpflichtet, eine solche Bestellung vor Lieferung der Waren und Erbringung der Dienstleistungen auszustellen.

3.4 Bestehen mehrere offene Rechnungen, wird jede vom Kunden an den Lieferanten geleistete Zahlung auf die älteste offene Rechnung angerechnet, sofern der Lieferant nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.

04. Spezifikation der Waren

Alle Waren müssen ausschließlich den im Spezifikationsdokument festgelegten Anforderungen entsprechen. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass keine Beschreibung, Spezifikation oder Abbildung in Produktbroschüren oder sonstigen Verkaufs- oder Marketingmaterialien des Lieferanten sowie keine schriftliche oder mündliche Erklärung, Korrespondenz oder Aussage Bestandteil dieses Vertrags ist.

05.Lieferung

5.1 Vom Lieferanten angegebene Liefertermine sind lediglich unverbindliche Schätzungen. Lieferfristen stellen keinen wesentlichen Vertragsbestandteil dar, und der Lieferant haftet nicht für Verluste, Kosten, Schäden oder Aufwendungen, die direkt oder indirekt aus Lieferverzögerungen resultieren.

5.2 Die Gefahr an den Waren geht mit der Lieferung auf den Kunden über.

5.3 Der Lieferant ist berechtigt, sämtliche Dienstleistungen – einschließlich Web-Services und Lizenzen – bei vollständigem oder teilweisem Zahlungsverzug auszusetzen oder zu kündigen. Eine solche Aussetzung entbindet den Kunden nicht von seinen weiterhin bestehenden Zahlungsverpflichtungen.

06.Eigentum und Rechte

6.1 Das Eigentum an den Waren geht erst nach vollständiger Zahlung auf den Kunden über.

6.2 Sämtliche kundenspezifischen Programmierungen, Quellcodes oder Entwicklungen bleiben Eigentum des Lieferanten und dürfen für andere Projekte verwendet werden. Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Nutzungslizenz für die Front-End-Projektliefergegenstände. Die Rechte am Quellcode und an den Basisbibliotheken verbleiben beim Lieferanten. Die Nutzung ist ausschließlich auf den Betrieb oder die Änderung der Liefergegenstände beschränkt; eine Übertragung oder Unterlizenzierung ist ausgeschlossen.

6.3 Sämtliche grafischen Materialien, Bilder oder Texte, die von Trison bereitgestellt und/oder gestaltet wurden, bleiben Eigentum von Trison bzw. seiner Lieferanten. Dem Kunden wird eine Nutzungslizenz ausschließlich für das im Leistungsumfang definierte Projekt eingeräumt. Der Kunde kann schriftlich die Genehmigung zur anderweitigen Nutzung beantragen; Trison ist berechtigt, hierfür zusätzliche Gebühren zu erheben. Software oder Code Dritter bleibt Eigentum des jeweiligen Rechteinhabers; Lizenzgebühren und Aktualisierungen trägt der Kunde.

07.Pflichten des Kunden

7.1 Zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten verpflichtet sich der Kunde zur Zusammenarbeit, zur Bereitstellung aller angemessen angeforderten Informationen, zur Einholung aller erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen vor Projektbeginn sowie zur Einhaltung des Spezifikationsdokuments.

7.2 Der Kunde stellt den Lieferanten von allen Kosten frei, die aus einem Verstoß gegen Ziffer 7.1 entstehen.

7.3 Kündigt oder storniert der Kunde die vereinbarten Waren und Dienstleistungen unrechtmäßig, hat er dem Lieferanten als pauschalierten Schadensersatz und nicht als Vertragsstrafe sämtliche vom Lieferanten eingegangenen Drittanbieterkosten zu erstatten. Erfolgt eine Stornierung mit weniger als fünf (5) Werktagen schriftlicher Vorankündigung, ist der volle Betrag der vereinbarten Waren und Dienstleistungen zu zahlen.

7.4 Verzögert oder verhindert der Kunde oder ein Dritter die Erfüllung der Verpflichtungen des Lieferanten, so (a) haftet der Lieferant nicht für die Verzögerung, (b) wird der Projektzeitplan entsprechend angepasst und (c) ist der Lieferant berechtigt, angemessene zusätzliche Kosten geltend zu machen.

08. Änderungen des Spezifikationsdokuments

8.1 Die Parteien können neue Spezifikationsdokumente vereinbaren, die Änderungen des Leistungsumfangs und des Preises widerspiegeln.

8.2 Änderungswünsche sind vom Kunden schriftlich an den Lieferanten zu richten.

8.3 Nach Eingang der Anfrage teilt der Lieferant mit, ob er die Änderungen akzeptiert und zu welchen neuen Bedingungen. Der Kunde hat innerhalb von fünf (5) Werktagen schriftlich zu bestätigen, ob er zu diesen Bedingungen fortfahren möchte.

09.Gewährleistung

9.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Waren für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten ab Lieferung frei von wesentlichen Konstruktions-, Herstellungs- oder Materialmängeln sind.

9.2 Der Lieferant gewährleistet, dass die Dienstleistungen mit angemessener Sorgfalt und Fachkenntnis gemäß den allgemein anerkannten Branchenstandards erbracht werden.

9.3 Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich anders geregelt, sind sämtliche weiteren Gewährleistungen, Bedingungen oder Zusicherungen – gleich ob ausdrücklich, stillschweigend, gesetzlich oder anderweitig – ausgeschlossen.

10.Freistellung

Der Kunde stellt den Lieferanten von sämtlichen Ansprüchen, Kosten und Aufwendungen frei, die aus der Verletzung vertraglicher Pflichten des Kunden oder aus Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit vom Kunden bereitgestellten Materialien resultieren.

11.Haftungsbeschränkung

11.1 Mit Ausnahme von Todesfällen oder Personenschäden, die auf fahrlässiges Verhalten des Lieferanten zurückzuführen sind, ist die Gesamthaftung des Lieferanten auf den vom Kunden tatsächlich gezahlten Betrag für die betroffene Ware oder Dienstleistung beschränkt.

11.2 Der Lieferant haftet in keinem Fall für entgangenen Gewinn, Geschäftsverlust, Verlust oder Minderung des Firmenwerts (Goodwill) oder für mittelbare oder Folgeschäden.

12. Kündigung

Either party may terminate the Agreement if the other:

12.1 Eine wesentliche Vertragsverletzung begeht, die nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach schriftlicher Mitteilung behoben wird.

12.2 Eine nicht beheb­bare wesentliche Vertragsverletzung begeht.

12.3 Order in Liquidation, Insolvenz oder ein vergleichbares Verfahren gerät oder ihre Geschäftstätigkeit einstellt.

13.Rechte des geistigen Eigentums

TRISON behält sämtliche Rechte des geistigen Eigentums an allen Arbeitsdateien und Ergebnissen, die aus der Vertragserfüllung entstehen. Der Kunde gewährleistet, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte keine Rechte Dritter verletzen, und stellt TRISON von allen entsprechenden Ansprüchen frei.

14.Höhere Gewalt

Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Nichterfüllung aufgrund von Ereignissen außerhalb ihres angemessenen Einflussbereichs; in solchen Fällen besteht Anspruch auf eine angemessene Verlängerung der Leistungspflichten.

15.Unabhängige Vertragspartner

Die Parteien handeln als unabhängige Vertragspartner. Der Lieferant darf Subunternehmer einsetzen, bleibt jedoch für die Vertragserfüllung voll verantwortlich.

16.Abtretung

Der Kunde darf Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten abtreten.

17.Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags von einem zuständigen Gericht für unwirksam oder nicht durchsetzbar erklärt werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

18.Verzicht

Die Nichtdurchsetzung einer Vertragsbestimmung stellt keinen Verzicht auf diese Bestimmung oder das Recht dar, sie zu einem späteren Zeitpunkt durchzusetzen.

19.Mitteilungen

Mitteilungen können per E-Mail oder Post an die angegebenen Adressen erfolgen und gelten am Tag der Absendung (E-Mail) bzw. im ordentlichen Postlauf als zugegangen.

20.Gesamter Vertrag

Dieser Vertrag stellt die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien dar und ersetzt sämtliche früheren Vorschläge oder Vereinbarungen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Parteien.

21.Dritte

Nichts in diesem Vertrag bezweckt oder bewirkt die Einräumung von Rechten zugunsten Dritter.

22. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

22.1 Dieser Vertrag unterliegt dem spanischen Recht.

22.2 Für alle Streitigkeiten sind ausschließlich die Gerichte von A Coruña zuständig; andere Gerichtsstände werden ausdrücklich ausgeschlossen.

Updated: 22-01-2026 13:01

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